Allgemeine Geschäftsbedingungen 

des Unternehmensberaters Dr. Günter Steinlechner, im Folgenden Unternehmensberater genannt

1. Allgemeines

1.1  Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmensberater gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Unternehmensberater ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihrem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Auftrages und Zulässigkeit der Stellvertretung

2.1 Der Unternehmensberater übernimmt Aufträge über folgende Dienstleistungen:

  • telefonische Beratung,
  • schriftliche Beratung,
  • persönliche Beratung im Betrieb des Auftraggebers,
  • Begleitung des Auftraggebers bei Verhandlungen mit der Gewerkschaft oder dem Betriebsrat,
  • Vorträge, Schulungen, Seminare, Webinare, Filmaufnahmen.

Der Unternehmensberater übernimmt Aufträge für folgende Werke:

  • Gutachten,
  • Fachtexte und Publikationen.

Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall in einem unbefristeten oder einem befristeten Vertrag über Dienstleistungen, in einem Vertrag über ein Projekt oder in einem Werkvertrag festgelegt.

Alle oben genannten Verträge können im Einzelfall auch aus einem schriftlichen Angebot und der entsprechenden schriftlichen Annahme durch den Auftraggeber resultieren.

2.2 Der Unternehmensberater ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Unternehmensberater selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Unternehmensberater zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Unternehmensberater anbietet.

3. Informations- und Mitwirkungspflichten

3.1 Der Unternehmensberater und der Auftraggeber sind wechselweise verpflichtet, sich über sämtliche Umstände, welche die Abwicklung des Auftrages beeinträchtigen könnten oder sonst von Relevanz sind, unaufgefordert zu informieren und aufzuklären.

3.2 Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, den Unternehmensberater über bereits durchgeführte und/oder noch laufende Beratungen, auch auf anderen Fachgebieten, zu informieren, die im Zusammenhang mit dem konkreten Auftrag stehen.

3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der vereinbarten Dienstleistung an der Auftragsabwicklung entsprechend mitzuwirken. Er sorgt daher dafür, dass dem Unternehmensberater – auch ohne dessen besondere Aufforderung – alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen gegeben und Unterlagen übermittelt werden. Dies gilt auch für alle Informationen und Unterlagen, die erst während der Tätigkeit des Unternehmensberaters bekannt werden.

Zusätzlich gewährleistet der Auftraggeber, dass in seinem Betrieb

  • persönliche Beratungen bzw. Verhandlungen mit der Gewerkschaft oder dem Betriebsrat in einem adäquaten räumlichen Umfeld stattfinden, das ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Auftragsabwicklung förderliches Arbeiten erlaubt,
  • Vorträge, Schulungen, Seminare in einem adäquaten Raum mit einem zeitgemäßen technischen Equipment (Notebook, Beamer, Flipchart, Flipchartstifte) stattfinden und eine übermittelte PowerPoint-Präsentation des Unternehmensberaters bereits zur Präsentation vorbereitet ist.

 4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit etwaiger, durch den Unternehmensberater beauftragter Dritter zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers an diese Dritten auf Anstellung bzw. auf die Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung

5. Dienst-/Werkleistung und Berichtspflicht

5.1 Der Unternehmensberater ist bei der vereinbarten Dienstleistung bzw. bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist grundsätzlich an keinen bestimmten Arbeitsort und an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Aus dem Gegenstand der Dienstleistung ergibt sich allerdings, dass bei einer persönlichen Beratung im Betrieb des Auftraggebers, bei einer Begleitung des Auftraggebers zu Verhandlungen mit Gewerkschaft oder Betriebsrat sowie bei Vorträgen, Schulungen und Seminaren der Arbeitsort und die Arbeitszeit entsprechend dem Auftrag vorgegeben sind.

5.2 Der Unternehmensberater verpflichtet sich, dem Auftraggeber nach jeder persönlichen Beratung im Betrieb oder nach jeder einzelnen Begleitung des Auftraggebers bei Verhandlungen mit Gewerkschaft oder Betriebsrat binnen 14 Tagen einen schriftlichen Nachbericht bzw. ein Protokoll zu übermitteln. Wenn erforderlich, erhält der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Abschluss eines mehrteiligen Auftrages einen Abschlussbericht. Dies gilt nicht für die Begleitung von Kollektivvertragsverhandlungen.

6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Die Urheberrechte an den vom Unternehmensberater und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (wie z.B. Vortragsunterlagen, PowerPoint-Präsentationen, Fachtexte, Berichte, Analysen, Gutachten, Entwürfe, Mustervorlagen, Berechnungen, etc.) verbleiben beim Unternehmensberater. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das jeweilige Werk ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmensberaters zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung bzw. Verbreitung des Werkes eine Haftung des Unternehmensberaters – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Unternehmensberater zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7. Gewährleistung

7.1  Der Unternehmensberater ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er setzt den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis.

7.2  Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

8. Haftung / Schadenersatz

8.1 Der Unternehmensberater haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Unternehmensberater beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Unternehmensberaters zurückzuführen ist.

8.4 Sofern der Unternehmensberater das Werk oder die Dienstleistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Unternehmensberater diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9. Geheimhaltung

9.1 Der Unternehmensberater verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie über jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

9.2 Weiters verpflichtet sich der Unternehmensberater, über den gesamten Inhalt der Dienstleistung bzw. des Werkes sowie über sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang damit zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3 Der Unternehmensberater ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende des jeweiligen Auftrags hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

10. Datenschutz

10.1 Der Unternehmensberater speichert bzw. verarbeitet zum Zweck der Erfüllung des jeweiligen Vertrages folgende Daten des Auftraggebers:

  • Name und Titel,
  • Firmenname, Geschäfts- bzw. Rechnungsadresse,
  • geschäftliche Kontaktdaten der für die Auftragserteilung bzw. Auftragserfüllung beim Auftraggeber verantwortlichen Ansprechpartner: Name und Titel, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse.

10.2 Der Unternehmensberater speichert bzw. verarbeitet außerdem Daten von Mitarbeitern, die ihm vom Auftraggeber zum Zweck der Erfüllung des jeweiligen Vertrages übermittelt werden. Der Auftraggeber leistet dem Unternehmensberater Gewähr, dass sämtliche Voraussetzungen dafür im Sinne der DSGVO und des Datenschutzgesetzes gegeben sind. Ein entsprechender auftragsbezogener Datenaustausch findet über E-Mail statt, wobei sensible Daten als PDF-Dateien zu übermitteln sind.

10.3 Der Unternehmensberater gibt Daten von Mitarbeitern, die ihm vom Auftraggeber zum Zweck der Erfüllung des jeweiligen Vertrages übermittelt werden, ausschließlich mit Einverständnis des Auftraggebers und auf Basis eines entsprechenden Vertrages zur Auftragsverarbeitung an einen Drittanbieter weiter.

10.4 Die zum Zweck der Erfüllung eines Vertrages benötigten Daten werden bis zum Ablauf der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfrist (7 Jahre) gespeichert. Darüber hinaus werden Daten gegebenenfalls bis zur Beendigung fortlaufender Gewährleistungs- und Garantiefristen oder eines allfälligen Rechtsstreits gespeichert. Alle übrigen Daten werden innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung des Auftrages gelöscht.

10.5 Der Unternehmensberater sorgt für eine sichere Speicherung der Daten. Sollte trotz der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen eine Datenschutzverletzung eintreten, wird er die betroffenen Personen sowie die Datenschutzbehörde umgehend informieren.

11. Honorar und Leistungsanspruch

11.1  Das Honorar des Unternehmensberaters wird zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmensberater im Vorhinein vereinbart. Grundlage des Honorars ist bei Verträgen über Dienstleistungen der vereinbarte Stundensatz lt. aktueller Preisliste.

11.2  Abhängig von der vereinbarten Dienstleistung gilt außerdem:

  • Die vom Unternehmensberater aufgewendete Zeit für telefonische Beratung, schriftliche Beratung, persönliche Beratung im Betrieb des Auftraggebers sowie für Begleitungen des Auftraggebers bei Verhandlungen mit der Gewerkschaft oder dem Betriebsrat, wird auf volle 5 Minuten aufgerundet. Bei telefonischer oder schriftlicher Beratung werden mindestens 10 Minuten verrechnet.
  • Für  Vorträge, Seminare, Mitarbeiterschulungen, Filmaufnahmen, ausgenommen Webinare, sowie für Begleitungen des Auftraggebers bei Verhandlungen mit der Gewerkschaft oder dem Betriebsrat verrechnet der Unternehmensberater mindestens 4 Stunden oder die ausdrücklich schriftlich vereinbarte Anzahl an Stunden.

11.3 Für Werkverträge gilt der vereinbarte Pauschalsatz für das Werk bzw. bei stundenweiser Abrechnung der Stundensatz lt. aktueller Preisliste.

11.4 Der Unternehmensberater verrechnet für Vorträge, Seminare, Mitarbeiterschulungen, Filmaufnahmen, ausgenommen Webinare, für persönliche Beratung im Betrieb des Auftraggebers sowie für Begleitungen des Auftraggebers bei Verhandlungen mit der Gewerkschaft oder dem Betriebsrat keine Anreisezeiten.

11.5 Der Unternehmensberater verrechnet für Vorträge, Seminare, Mitarbeiterschulungen, Filmaufnahmen, ausgenommen Webinare, für persönliche Beratung im Betrieb des Auftraggebers sowie für Begleitungen des Auftraggebers bei Verhandlungen mit der Gewerkschaft oder dem Betriebsrat Kosten für eine Unterkunft, wenn eine Übernachtung erforderlich ist und die Unterkunft nicht zur Verfügung gestellt wird. Die Kosten für eine Unterkunft umfassen Übernachtung und Frühstück in einem ****-Hotel oder einem vergleichbaren Beherbergungsbetrieb.

11.6 Der Unternehmensberater verrechnet für Vorträge, Seminare, Mitarbeiterschulungen, Filmaufnahmen, ausgenommen Webinare,  sowie für die Begleitung von Kollektivvertrags- oder sonstigen Sozialpartnerverhandlungen Fahrtkosten. Diese umfassen, je nach Erreichbarkeit des Ortes, an dem die Vorträge, Schulungen oder Seminare stattfinden, Kilometergeld für eine PKW-Nutzung bzw. Fahrscheine für die ÖBB 1. Klasse Business (wenn vorhanden) und gegebenenfalls Taxikosten.

11.7 Unterbleibt die Erfüllung eines Vertrages aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Unternehmensberater, so behält der Unternehmensberater seine Honoraransprüche in voller Höhe abzüglich ersparter Aufwendungen. Dabei hat der Auftraggeber bei Verträgen über Dienstleistungen das Honorar für jene Stundenanzahl, die für die gesamte vereinbarte Dienstleistung zu erwarten gewesen ist, bei Werkverträgen das vereinbarte Pauschalhonorar abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

11.8 Im Falle der Nichtzahlung von Rechnungen ist der Unternehmensberater von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

12. Rechnungslegung und Fälligkeit des Honorars

12.1 Die Rechnungslegung erfolgt abhängig vom jeweils abgeschlossenen Vertrag.

  • Bei einem unbefristeten Vertrag über Dienstleistungen erfolgt die Rechnungslegung mit einem Dienstleistungsverzeichnis bzw. mit entsprechenden Stundenaufzeichnungen (alle Zeiten auf 5 Minuten aufgerundet, siehe Punkt 11.2!) jeweils am Monatsletzten.
  • Bei einem befristeten Vertrag über Dienstleistungen bzw. einem Vertrag über ein Projekt, dessen Erfüllung ein Monat überschreitet, erfolgt die Rechnungslegung im Sinne von Zwischenabrechnungen mit einem Dienstleistungsverzeichnis bzw. den entsprechenden Stundenaufzeichnungen (alle Zeiten auf 5 Minuten aufgerundet, siehe Punkt 11) jeweils am Monatsletzten. In dem Monat, in dem der befristete Vertrag über Dienstleistungen oder der Vertrag über ein Projekt endet, erfolgt die Rechnungslegung im Sinne einer Endabrechnung ebenfalls am Monatsletzten.
  • Bei Vorträgen, Seminaren, Mitarbeiterschulungen, Webinaren und Filmaufnahmen erfolgt die Rechnungslegung am Tag nach dem Vortrag, dem Seminar, der Mitarbeiterschulung, dem Webinar, der Filmaufnahme.
  • Bei einem Werkvertrag erfolgt die Rechnungslegung am Letzten desjenigen Monats, in dem das Werk fertiggestellt und dem Auftraggeber übermittelt wurde.

12.2 Das vereinbarte Honorar ist jeweils 14 Tage nach Rechnungslegung fällig und muss spätestens zu diesem Zeitpunkt dem Firmenkonto des Unternehmensberaters gutgeschrieben sein.

12.3 Der Unternehmensberater ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen in elektronischer Form (PDF) zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Unternehmensberater ausdrücklich einverstanden.

13. Dauer des Vertrages 

13.1 Ein unbefristeter Vertrag über Dienstleistungen kann vom Auftraggeber und vom Unternehmensberater unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem Monatsletzten beendet werden. Ein befristeter Vertrag über Dienstleistungen endet mit Anlauf der Befristung, ein Vertrag über ein Projekt endet mit Abschluss des Projektes. Ein Werkvertrag endet zu dem Zeitpunkt, in dem das Werk fertiggestellt und dem Auftraggeber übermittelt wird.

13.2 Jeder der genannten Verträge kann aus wichtigen Gründen von jedem der Vertragsteile ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn

  • ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt,
  • ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät,

berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Unternehmensberaters weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Unternehmensberaters eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem Unternehmensberater bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

14. Mediationsklausel

14.1 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich, zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden, können frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

14.2 Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

15. Schlussbestimmungen 

15.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben, und verpflichten sich, allfällige Änderungen dieser Angaben wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

15.2 Änderungen eines jeden Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

15.3 Auf jeden Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Unternehmensberaters, der Firmensitz des Auftraggebers oder der einvernehmlich festgelegte externe Ort. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Unternehmensberaters zuständig.